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Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer

der Sorbischen Mittelschule Radibor e.V.

 

                                                              § 1

                               Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen “Freunde und Förderer der Sorbischen Mittelschule

      Radibor e.V.”

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Radibor

       und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bautzen unter der Nummer VR 750

       eingetragen.

 

(3)    Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. September des Jahres und endet zum 31. August 

      des darauf folgenden Jahres.

 

 

                                                               § 2

                                         Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)  Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Sorbischen Mittelschule 

       Radibor und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des

       Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

 

(2)  Der Satzungszweck beschränkt sich auf unmittelbare und mittelbare Belange der

       Sorbischen Mittelschule Radibor und wird verwirklicht durch

  

       a) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der o. g. Zwecke;

 

       b) die Förderung einer dauernden Verbindung zwischen Eltern, Lehrern, (ehemaligen)

           Schülern, Freunden sowie Förderern der Schule;

 

       c) Hilfe bei der Anschaffung von technischem Gerät, Lehr- und Lernmitteln, die der

           Sorbischen Mittelschule Radibor zur Verfügung gestellt werden;

 

       d) Unterstützung von Veranstaltungen und Exkursionen, die von der Sorbischen

           Mittelschule Radibor zur Vertiefung des Bildungsauftrages veranstaltet werden,

           insbesondere zur Pflege der sorbischen Sprache und Kultur.

 

       e) die Gewährung von Zuschüssen für schulische Zwecke.

 

 

 

 

 

Der Verein ist unpolitisch und darf sich auch politisch nicht betätigen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

                                                                § 3

                                                       Mitgliedschaft

 

 (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können durch schriftlichen Antrag werden:

 

      a) ehemalige Schüler der SMS Radibor;

 

      b) Eltern von Schülern, die die SMS Radibor besuchen oder besuchten;

 

      c) Lehrer, die an der SMS Radibor unterrichten oder unterrichteten;

 

      d) natürliche oder juristische Personen sowie alle Körperschaften jedweder Rechtsform,

          die den Zweck des Vereins nach §2 unterstützen.

 

 (2)  Jungmitglieder können Schüler werden, die die SMS Radibor besuchen. Mit

      Beendigung des Schulbesuches werden die Jungmitglieder automatisch zu ordentlichen

      Mitgliedern mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

 

(3) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich

      besondere Verdienste bei der Förderung des Vereins erworben haben.

 

 

                                                                      § 4

                                                        Organe des Vereins

 

(1)  Organe des Vereins sind:

 

      a) der Vorstand,

      b) die Mitgliederversammlung.

 

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

 

                                                                      § 5

                                                     Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ihre Einberufung

      erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den 1. Vorsitzenden im Auftrag

      des Vorstandes unter Mitteilung des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.

 

(2)    Zusätze zur Tagesordnung können innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand

       beantragt werden.

 

 

 (3)  In der Mitgliederversammlung werden geschäftliche Angelegenheiten behandelt und

       erledigt.

 

 

 (4)  Der Vorstand kann jederzeit binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversamm-

       lung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies

       unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. In diesem Fall sind die Mitglieder

       schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung der o. g. Frist zu laden.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet.

       Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen 

       Versammlungsleiter.

 

 (7)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

       Mitglieder. Sie ist bei satzungsmäßiger Einladung in jedem Falle beschlussfähig. Bei

       Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(8)  Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind durch schriftliche

      Vollmacht auf ordentliche Mitglieder nur bis zu zwei möglich.

 

(9)  Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des

       Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss

       übertragen.

 

(10) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

 

(11) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

        erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden

        höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erbringt auch der 2. Wahlgang eine Gleichheit

        der gültigen Stimmen, wird die gesamte Wahl innerhalb einer Frist von 8 Wochen

        wiederholt, bis dahin bleibt der alte Vorstand im Amt.

 

(12) Satzungsänderungen erfordern eine -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf

       Änderung der Satzung, die nicht vom Vorstand ausgehen, können nur dann beraten

       werden, wenn sie mindestens vier Wochen unter Angabe der Gründe beim Vorstand

       eingereicht worden sind.

 

(13) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine 2. Mit-

        gliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf

        die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung

        hinzuweisen.

 

(14) Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

        anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied

        zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:

        Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der

        anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungs-

        ergebnisse.

 

 

 

                                                                      § 6

                                                                Vorstand

 

(1)  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei

       Jahren gewählt und bleibt bis zum Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur

       Neuwahl im Amt.

 

(2)  Der Vorstand besteht aus sechs gewählten ordentlichen Mitgliedern

 

       a) dem 1. Vorsitzenden,

       b) dem 2. Vorsitzenden,

       c) dem Schriftführer,

       d) dem Schatzmeister,

       e) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit (Vorstandssprecher),

       f) dem Verantwortlichen für Mitgliedergewinnung.

 

 

 (3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand

       für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied

       berufen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neues

       Vorstandsmitglied gewählt, das bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes im Amt bleibt.

 

(4)  Der Vorstand kann einzelnen Personen Vollmachten für Zweige der Geschäftsführung

       erteilen.

 

(5)  Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands-

      mitglieder anwesend sind.

 

(6) Der Verein ist durch ein  Mitglied des Vorstandes vertreten.

      In Kassenangelegenheiten zeichnet der 1.Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, im
      Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.

 

 

                                                                      § 7

                                        Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Jungmitglied ist schriftlich beim

       Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss

       ist dem Antragsteller mitzuteilen. Bei Zurückweisung kann der Antragsteller  

       eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen, deren Zustimmung eine

      -Mehrheit voraussetzt.

 

(2)  Die Mitgliedschaft endet

 

       a) bei natürlichen Personen durch Tod;

  

       b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

 

       c) durch Austritt;

 

       d) durch Streichung;

 

       e) durch Ausschluss.

 

(3)  Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss

       mindestens drei Monate vorher schriftlich eingegangen sein.

 

(4)  Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner

       Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in

       Verzug ist.

       Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

 

(5)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen

       des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach

       Anhörung des Betroffenen.

 

 

                                                                     § 8

                                        Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht und können Anträge

       an den Verein stellen. Jungmitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins

       teilnehmen, Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

(2)  Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Information über die Arbeit der SMS 

       Radibor sowie zur Besichtigung der Schule, soweit das möglich ist und nicht

       den laufenden Unterricht beeinträchtigt.

 

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fördervereinigung entsprechend der Satzung bei der

       Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

 

(4)  Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von

 

       a) für persönliche Mitglieder                                                         10 €

       b) für Jungmitglieder                                                                      1 €

       c) für Firmen, Behörden, Verbände und andere Einrichtungen     125 €       verpflichtet.

 

(5) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

 

(6)    Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zu

       entrichten.

 

(7)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

                                                                      § 9

                                                        Auflösung des Vereins

 

 (1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer

       eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

 

(2)  Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  der Mitglieder

       anwesend sind.

 

(3)  Der Verein kann nur auf Beschluss von  der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(4)  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird wie in § 5 (13) festgelegt verfahren.

 

(5)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen

       an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder eine Körperschaft

      des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und

      Bildung.

 

 

                                                                    § 10

                                                          Gemeinnützigkeit

 

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

       Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen im

       Interesse des Vereins werden auf Antrag ersetzt, wenn sie der Vorstand vorher genehmigt

       hat und der Verein dazu in der Lage ist.

 

(3)  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

       sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

                                                                    § 11

                                                           Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23. Juni 1997 in Radibor angenommen und von der Mitgliederversammlung am 25.September 2001 aktualisiert angenommen.

 

 

Radibor, den 25.09.2001

 

 

 

 

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1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender

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